Bundestag beschließt Verbot von Zahlartgebühren

Aktuell ist in Deutschland die Erhebung von Gebühren für die Wahl bestimmter Zahlungsarten zwar reguliert, aber grundsätzlich möglich. Der Deutsche Bundestag hat nun ein Verbot für die Erhebung von Zahlartgebühren für bestimmte Zahlungsarten beschlossen. Dieses Gesetz tritt am 13. Januar 2018 in Kraft!

A. Rechtlicher Hintergrund: Verbot von „Surcharching“ in der gesamten EU


Durch die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015) wird das sogenannte „Surcharching“ grundsätzlich in der gesamten EU verboten (vgl. Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie).
Beim „Surcharging“ verlangt der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt dafür, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld gegenüber der Bank zu begleichen. Häufigster Praxisfall des „Surcharching“: Der Händler verlangt vom Kunden ein Entgelt, wenn dieser bspw. im Online-Shop per Kreditkarte bezahlen möchte.
Diese Praxis wird es mit dem „Surcharching“-Verbot ab Januar 2018 nicht mehr geben. Hierzulande setzt § 270a BGB das „Surcharching“-Verbot in deutsches Recht um, der am 13. Januar 2018 in Kraft tritt. Dieser lautet:


„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“



B. Auf welche bargeldlosen Zahlungsmittel findet das „Surcharging“-Verbot Anwendung?


Gemäß § 270a BGB sind Vereinbarungen von Entgelten für bestimmte Zahlungsmittel verboten. Konkret dürfen für folgende Zahlungsmittel keine Entgelte erhoben werden:

  • Überweisungen und Lastschriften in Euro, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist. Darunter fallen alle Zahlungsvorgänge, die mittels einer SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift abgewickelt werden, unabhängig davon, ob der Zahler ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist (vgl. dazu BT-Drs. 18/11495, S. 146). Die Folge: Händler dürfen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften keine Entgelte verlangen. Dies gilt sowohl für Transaktionen von gewerblichen als auch von privaten Kunden.
  • Zahlungsinstrumente, für die mit Kapitel II der MIF-Verordnung eine Begrenzung der Interbankenentgeltefestgelegt wird. Darunter fallen alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Dazu gehören die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik, insbesondere die VISA und Mastercard. Unternehmer werden von Kapitel II der MIF-Verordnung nicht erfasst (vgl. dazu BT-Drs. 18/11495, S. 146). Die Folge: Händler dürfen von Verbrauchern, die per VISA oder Mastercard zahlen möchten, keine Entgelte verlangen. Von gewerblichen Kunden, die per Master- oder VISA-Card zahlen möchten, dürfen Händler jedoch weiterhin Entgelte verlangen.


C. „Surcharging“-Verbot gilt auch für „Amazon-Pay“ und „Factory“-Lösungen


Transaktionen über „Amazon-Pay“ funktionieren grundsätzlich nach demselben Prinzip wie PayPal. So kann mit „Amazon-Pay“ entweder per SEPA-Lastschrift, via SEPA-Überweisung oder per Kreditkarte bezahlt werden. Auch Zahlungen über „Amazon-Pay“ fallen demnach grundsätzlich in den Anwendungsbereich des „Surcharging“-Verbots. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses ergibt sich jedoch keine Ausnahme für „Amazon-Pay“. Dort wird lediglich PayPal von dem „Surcharging“-Verbot ausgenommen. Händler dürfen für die Nutzung von „Amazon-Pay“ demnach keine kostendeckenden Aufschläge erheben.
Bei sog. „Factoring“-Lösungen übernimmt ein Zahlungsdienstleister (bspw. RatePay, Wirecard, Klarna, Sofortüberweisung) die Abwicklung der Transaktion und das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalls. Im Gegenzug dazu lässt sich der Zahlungsdienstleister die Forderung des Händlers gegen den Kunden abtreten. Das bedeutet: Der Zahlungsdienstleister tritt als neuer Forderungsinhaber an die Stelle des Händlers. Der Zahlungsdienstleister hat fortan gegen den Kunden einen Anspruch auf Zahlung, der Kunde ist also fortan der „Schuldner“ seiner Forderung.
Hier kommt nun das „Surcharging“-Verbot ins Spiel: § 270a BGB erklärt Vereinbarungen, die den Schuldner dazu verpflichten, Entgelte für bestimmte Zahlungsarten zu zahlen, für unwirksam. § 270a BGB betrifft somit das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner einer Forderung. Für Factoring-Lösungen folgt daraus bei konsequenter Anwendung des § 270a BGB: Aufgrund der Abtretung ist der Zahlungsdienstleister (sprich RatePay, Wirecard, Klarna etc.) neuer Inhaber der Forderung gegen den Kunden. Der Kunde schuldet ihm somit die Zahlung des jeweiligen Betrags. Der Kunde ist also Schuldner, der Zahlungsdienstleister ist Gläubiger der Forderung. Das „Surcharging“-Verbot greift daher unmittelbar nur in diesem Rechtsverhältnis mit der Folge, dass der Zahlungsdienstleister von seinem Forderungsschuldner (sprich dem Kunden) keine kostendeckenden Aufschläge für die Nutzung der vom „Surcharging“-Verbot genannten Zahlungsmittel verlangen darf.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Händler und dem Kunden findet das Surcharging-Verbot somit bei konsequenter Subsumtion dieser Konstellation keine Anwendung.
Achtung: Dabei handelt es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung, die gerichtlich nicht abgesichert ist. Bis zur Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung sollten Händler, die auf Nummer sicher gehen wollen, auch bei Factoring-Lösungen vom Kunden keine Aufschläge verlangen.



D. Ausnahme vom Surcharging-Verbot für PayPal?


Wohl nicht unter das „Surcharching“-Verbot fallen Zahlungen über PayPal. Bei diesen handelt sich zwar entweder um SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen, die prinzipiell ebenfalls unter die in § 270a BGBgenannten Zahlungsmittel fallen. Jedoch ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses, dass die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nach intensiven Beratungen beschlossen haben, „dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“ (BT-Drs. 18/12568, S. 152). Händler dürfen von ihren Kunden für die Nutzung von PayPal somit weiterhin Aufschläge verlangen.
Aber Achtung: PayPal ändert zum 9. Januar 2018 seine AGB. Ab diesem Datum ist es Händlern laut den Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters untersagt, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen.
Konkret heißt es dazu in den AGB: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben („Surcharging“)“.
Verstößt ein Händler gegen das von PayPal auferlegte „Surcharging“-Verbot, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren.
Das bedeutet: Verlangt ein Händler für die Nutzung des Zahlungsdiensts PayPal kostendeckende Aufschläge, verstößt er damit zwar nicht gegen § 270a BGB, jedoch gegen die AGB von PayPal. Die Folge: Es besteht die Gefahr, dass das PayPal-Konto des Händlers gesperrt wird.


Was bedeutet das für euch?


In Zukunft werden keine Paypal-Gebühren (aktuell 1,9%) bei den Käufen mehr verlangt.